Bundesverwaltungsgericht:
Begrenzung
der Beihilfe für Leistungen von Heilpraktikern ist rechtswidrig
Die im Gebührenverzeichnis von 1985 (GebüH)
festgelegten Beträge entsprechen nicht realen und angemessenen Gebührenforderungen
der Heilpraktiker
Gemäß einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
12.11.2009 darf der Dienstherr einem Beamten, dem Kosten für die Behandlung durch einen
Heilpraktiker entstehen, nicht pauschal nur den Mindestsatz des seit April 1985
geltenden GebüH als beihilfefähig anerkennen.
Die Beihilfevorschriften sehen vor, daß Beihilfe für Heilpraktiker-Honorare gewährt werden muss. Die Beihilfestelle aber begrenzt die Beihilfe auf Beträge, die nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker entsprechen. Sie bezieht sich dabei auf Beträge, die in einer 1985 (!) durchgeführten Umfrage als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt worden waren, und die seitdem nie fortgeschrieben worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht rügt, daß diese Praxis tatsächlich zum Beihilfeausschluß führt.
Neue Entscheidung über Angemessenheit der
Aufwendungen
Das Gericht verpflichtet die Bundesrepublik, über die Angemessenheit der
Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu
entscheiden.
Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 12.11.2009
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 61.08]